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V-054307: Bildung von KNE nach § 19 KWG und Bildung von Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR

Zeitraum:
21.09.2022 - 22.09.2022  

Ort:
Kongresshotel Potsdam (Potsdam)

Veranstaltungs ID:
V-054307

Preis:

850 € Standardpreisgruppe
750 € OSV / SGVSH

Dozenten:
Ziel der Veranstaltung:

Durch die praxisnahe Vermittlung der theoretischen Grundlagen werden Sie befähigt, Kreditnehmer sach- und risikogerecht zu Einheiten zusammenzufassen. Sie erhalten Tipps zur An-wendung für Ihre tägliche Arbeit. Im Rahmen des Seminars ergeben sich zahlreiche Gelegenheiten zur Diskussion und zum Austausch, auch zwischen den Teilnehmern. Beim eigenständigen Lösen von Praxisfällen können die im Rahmen des Seminars erworbenen Kenntnisse direkt umgesetzt werden.

Zielgruppe:

Kreditanalysten, Kreditsachbearbeiter/innen, Firmenkundenbetreuer/innen
Unternehmenskundenbetreuer/innen, Mitarbeiter/innen im Kreditmeldewesen  sowie "Kreditrevisoren"

Inhalt:
  • Bedeutung und Zielsetzung der Vorschriften
  • Anforderungen an die Institute
  • Rechtliche Grundlagen

Gruppe verbundener Kunden (GvK) (anhand der EBA-Leitlinien zu verbundenen Kunden und unter Berücksichtigung des BaFin-Rundschreibens 14/2018)

  • Anwendungsbereich
  • Kontrolle:Stimmrechtsmehrheit, Mehrheit bei der Organbestellung, Kontrolle aufgrund Vertrag oder Satzungsbestimmung, Auffangtatbestand, Widerlegung des single risk, usw.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit/en
  • Verhältnis zwischen Abhängigkeit aufgrund Kontrolle und aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit
  • Alternativer Ansatz bei der Bildung von GvK mit Schuldnern der öffentlichen Hand
  • Kontroll- und Managementverfahren zur Ermittlung von verbundenen Kunden

 Kreditnehmereinheit (KNE)

  • Beherrschender Einfluss:Kapitalanteile oder Stimmrechte ab 50%,Treuhänderisch gehaltene Anteile,§ 290 Absatz 2 HGB,Gewinnabführungsvertrag
  • Persönlich haftende Gesellschafter bei Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften sowie bei Partnerschaftsgesellschaften
  • Konzerne nach § 18 AktG: Unterordnungskonzern,Gleichordnungskonzern
  • Kumulation
  • Sonderfälle